Satzung

vom 16. 02.2001

§1 Name, Sitz und Zweck

1)     Der Verein führt den Namen:

         „ Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Wetter (Ruhr), Löschgruppe Wengern“.

        Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Wetter den Zusatz „e.V.“.

2)     Der Verein hat seinen Sitz in Wetter (Ruhr)

3)     Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Fördervereins

1)     Der Zweck des Vereins ist die Ideelle und die materielle Unterstützung, sowie die Förderung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wetter (Ruhr), Löschgruppe Wengern,

        Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a)     Förderung des Feuer, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung

b)     Pflege der Tradition und Kameradschaft,

c)     soziale Betreuung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr,

d)     Förderung der Aus- und Weiterbildung,

e)     Förderung der Jugendfeuerwehr und der Alters- und Ehrenabteilung und

f)     Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung.

g)    Mitgliederwerbung

Darüber hinaus wird der Satzungszweck durch Beiträge und Spenden verwirklicht, die geeignet sind, dem

geförderten Zweck zu dienen.

2)     Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes

        „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

4)     Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden, Eine Zuwendung an

        Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins

        fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Ausübung von

        Vereinsämtern nach der Satzung geschieht ehrenamtlich.

5)     Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.

§3 Eintritt der Mitqlieder

1)     Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person, sowie nichtrechtsfähige

        Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern.

2)     Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein

3)     Die Eintrittserklärung ist schriftlich dem Vorstand vorzulegen.

4)     Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

5)     Die Ablehnung der Aufnahme durch den geschäftsführenden Vorstand bedarf keiner Begründung und ist

        nicht anfechtbar.

6)     Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

7)     Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrages soll dies dem Bewerber unverzüglich schriftlich

        mitgeteilt werden.

§4 Austritt der Mitqlieder

1)     Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

2)     Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten nur zum Schluss des Kalenderjahres

        zulässig. Eine Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge erfolgt nicht; etwaige fällige Beiträge sind zu

        entrichten. Das Mitglied hat nach seinem Ausscheiden keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

3)     Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

§5 Ende der Mitqliedschaft

1)     Die Mitgliedschaft endet — außer durch Austritt nach § 4 — durch Tod, bei juristischen Personen durch

        deren Auflösung und durch Ausschluss aus wichtigem Grund.

2)     Wichtige Gründe für einen Ausschluss sind insbesondere Verstöße gegen die Interessen des Vereins

        oder der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

3)     Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann

        innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung Widerspruch beim Vorstand eingelegt

        werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht

        die Mitgliedschaft.

4)     In allen Fällen ist das auszuschließende Mitglied vorher zu hören, Der Ausschluss ist schriftlich zu

        begründen und mitzuteilen.

5)     Das ausgeschlossene Mitglied hat etwa ausstehende Beiträge zu entrichten. Das ausgeschlossene

        Mitglied hat keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§6 Mitgliedsbeitraq

1)     Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe auf Antrag des Vorstandes die

        Mitgliederversammlung bestimmt. Einzelheiten können auch in einer Beitragsordnung festgelegt

        werden, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf,

2)     Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres und für das Eintrittsjahr in vollem Umfang zu entrichten.

3)     Der Beitrag gilt bei Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr mit deren Arbeitsleistungen als erbracht.

II Organe des Vereins

§7 Organe des Vereins

     Die Organe des Vereins sind dem Range nach die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§8 Mitqliederversammlunq

1)     Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlußorgan des Vereins. Sie setzt sich aus den

        Mitgliedern des Vereins zusammen. Stimmrechtübertragungen sind unzulässig.

2)     Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem stimmberechtigtem Mitglied des Vereins gestellt

        werden Sie müssen vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen. Bei

        außerordentlichen Mitgliederversammlungen verkürzt sich die Frist auf fünf Tage. Alle nach Ablauf der

        Frist eingehenden Anträge können nur noch als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.

3)     Dringlichkeitsanträge sind in Schriftform zugelassen, wenn sie von mindestens drei stimmberechtigten

        Mitgliedern des Vereins unterschrieben wurden, Anträge auf Satzungsänderungen können keine

        Dringlichkeitsanträge sein.

4)     Die  Mitgliederversammlung wird von der 1, Vorsitzenden bzw. dem 1. Vorsitzenden, bei deren bzw.

        dessen Verhinderung durch die 2. Vorsitzende bzw. den 2, Vorsitzenden geleitet,

5)     Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der

        anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

6)     Sämtliche Beschlüsse werden soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher

        Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§9 Ordentliche Mitagliederversammlung

1)     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

2)     Die ordentliche Mitgliederversammlung ist von der, bzw. dem Vorsitzenden, mit einer Mindestfrist von

        einem Monat unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

3)     Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat in jedem Jahr mindestens vorzusehen:

                    a)     den Rechenschaftsbericht des Vorstandes

                    b)     den Rechenschaftsbericht der Kassiererin bzw. des Kassierers und den Prüfungsbericht der

                            Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer und

                    c)     die Entlastung des Vorstandes.

In jedem geraden Jahr hat die Tagesordnung weiter vorzusehen:

                   d)     die Wahl der 1, Vorsitzenden bzw. des 1. Vorsitzenden, der Schriftführerin bzw.

                           des Schriftführers und bei Bedarf der 1. Beisitzerin bzw. des 1. Beisitzers und

                   e)     die Wahl der 1. Kassenprüferin bzw. des 1. Kassenprüfers für zwei Geschäftsjahre.

In jedem ungeraten Jahr hat die Tagesordnung weiter vorzusehen:

                   f)       die Wahl der 2. Vorsitzenden bzw. des 2. Vorsitzenden, der Kassiererin bzw. des

                            Kassierers, und

                  g)     die Wahl der 2. Kassenprüferin bzw. des 2. Kassenprüfers für zwei Geschäftsjahre.

4)     Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung

        ergänzt oder geändert werden; dieses gilt nicht für Satzungsänderungen.

5)     Die Wahl zu den Ämtern des Vorstandes erfolgt auf Antrag mindestens eines stimmberechtigten

        Mitgliedes schriftlich und geheim.

§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1)     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dieses mindestens 25% aller

        Mitglieder schriftlich beantragen und begründen.

2)     Der geschäftsführende Vorstand lt. §14 ist berechtigt eine außerordentliche Mitgliederversammlung

        jederzeit einzuberufen.

3)     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von der 1. Vorsitzenden bzw. dem 1. Vorsitzenden im

        Verhinderungsfall von der 2. Vorsitzenden bzw. dem 2. Vorsitzenden mit einer Mindestfrist von sieben

        Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

§11 Vorstand

1)     Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.

2)     Der Vorstand besteht aus:

                                                a) der 1. Vorsitzenden bzw. dem 1. Vorsitzenden

                                                b) der 2. Vorsitzenden bzw. dem 2. Vorsitzenden

                                                c) der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer und

                                                d) der Kassiererin bzw. dem Kassierer.

                                                Bei Bedarf kann ein Beisitzer, der aus den reihen der aktiven Mitglieder

                                                kommen muß, hinzu gewählt werden.

3)     Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird eine Neuwahl von der unverzüglich einzuberufenden

        Mitgliederversammlung vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den

        verbleibenden Rest der Amtszeit des Betreffenden Vorstandsmitgliedes aus. Das Amt eines

        Vorstandsmitgliedes endet automatisch mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

4)     Der Vorstand tagt mindestens einmal im Halbjahr und wird von der 1. Vorsitzenden bzw. dem 1.

        Vorsitzenden einberufen. Die 1. Vorsitzende bzw. der 1, Vorsitzende oder mindestens zwei

        Vorstandsmitglieder können seine Einberufung innerhalb von zwei Wochen beantragen.

5)     Die Vorstandssitzungen werden von der bzw. dem 1. Vorsitzenden bei deren bzw. dessen Verhinderung

        durch die 2. Vorsitzende bzw. den 2, Vorsitzenden geleitet.

6)     Eine ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei

        Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ist eine Vorstandssitzung beschlußunfähjg und wird deshalb eine

        Ersatzvorstandssitzung ordnungsgemäß einberufen, ist diese ohne Rücksicht auf die Zahl der

        anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

7)     Sämtliche Beschlüsse werden, soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher

        Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

8)     Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll durch die Schriftführerin bzw. den Schriftführer oder einer

        / einen von der 1, Vorsitzenden bzw. dem 1. Vorsitzenden bestimmten Protokollführerin bzw.

        Protokollführer anzufertigen und von ihr bzw. ihm und von der bzw. dem 1. Vorsitzenden zu

        unterschreiben.

§12 Protokollierunq von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in

einer Niederschrift festzuhalten, die von der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter und von der

Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

III Finanzen und Geschäftsführunq

§13 Beiträqe und Spenden

1)     Der Vorstand erhebt für den Verein die Mitgliedsbeiträge gemäß dieser Satzung.

2)     Der Verein kann sich aus Spenden und anderen Zuweisungen finanzieren.

3)     Alle dem Verein zufließenden Mittel werden zur satzungsgemäßen Verwendung vom

        geschäftsführenden Vorstand verwaltet.

§14 Geschäftsführung

1)     Die 1. Vorsitzende bzw. der 1. Vorsitzende, die 2. Vorsitzende bzw. der 2e Vorsitzende, die Kassiererin

        bzw. der Kassierer und die Schriftführerin bzw. der Schriftführer sind vom Vorstand im Sinne des § 26

        BGB (Geschäftsführende Vorstandsmitglieder).

2)     Die Konten des Vereins lauten auf:

         „ Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Wetter (Ruhr) Löschgruppe Wengern“

        Unterschriftsberechtigt für die Konten des Vereins ist der 1. und 2, Vorsitzende und der Kassierer

        jeweils einzeln .

§15 Kassenprüfunq

1)     Die Mitgliederversammlung wählt gemäß §9 Absatz 3 Buchstabe e und g für zwei Geschäftsjahre zwei

        Kassenprüferinnen bzw. zwei Kassenprüfer, die kein Amt im Vorstand bekleiden düffen.

2)     Die Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer prüfen vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung und bei

        einem Wechsel im Amt der Kassiererin bzw. des Kassierers die Buchführung und berichten darüber der

        Mitgliederversammlung.

IV Schlußbestimmungen

§16 Satzungsänderunqen

        Änderungen dieser Satzung können nur mit einer Zwei-Drittel- Mehrheit von der Mitgliederversammlung

        beschlossen werden.

§17 Auflösunq des Vereins

1)     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen

        Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2)     Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder

        anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen

        stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

3)     Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein,

        ist binnen eines Monats eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei

        Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über die Auflösung zu beschliessen hat.

4)     Im Falle der Auflösung fungiert der Vorstand als Liquidator,

5)     Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des

        Vereins an die Stadt Wetter (Ruhr), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der

        gemeindlichen Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr“ zu verwenden hat.

§18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Verabschiedung durch die Gründungsmitgliederversammlung

unmittelbar und hinsichtlich der Bestimmungen als eingetragener Verein mit der

Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Wetter (Ruhr), den 16. 02. 2001

Die Gründungsmitglieder