Satzung
vom 16. 02.2001
§1 Name, Sitz und Zweck
1) Der Verein führt den Namen:
„ Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Wetter (Ruhr), Löschgruppe Wengern“.
Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Wetter den Zusatz „e.V.“.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Wetter (Ruhr)
3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Fördervereins
1) Der Zweck des Vereins ist die Ideelle und die materielle Unterstützung, sowie die Förderung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wetter (Ruhr), Löschgruppe Wengern,
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Förderung des Feuer, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung
b) Pflege der Tradition und Kameradschaft,
c) soziale Betreuung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr,
d) Förderung der Aus- und Weiterbildung,
e) Förderung der Jugendfeuerwehr und der Alters- und Ehrenabteilung und
f) Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung.
g) Mitgliederwerbung
Darüber hinaus wird der Satzungszweck durch Beiträge und Spenden verwirklicht, die geeignet sind, dem
geförderten Zweck zu dienen.
2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden, Eine Zuwendung an
Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Ausübung von
Vereinsämtern nach der Satzung geschieht ehrenamtlich.
5) Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
§3 Eintritt der Mitqlieder
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person, sowie nichtrechtsfähige
Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern.
2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein
3) Die Eintrittserklärung ist schriftlich dem Vorstand vorzulegen.
4) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
5) Die Ablehnung der Aufnahme durch den geschäftsführenden Vorstand bedarf keiner Begründung und ist
nicht anfechtbar.
6) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
7) Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrages soll dies dem Bewerber unverzüglich schriftlich
mitgeteilt werden.
§4 Austritt der Mitqlieder
1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten nur zum Schluss des Kalenderjahres
zulässig. Eine Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge erfolgt nicht; etwaige fällige Beiträge sind zu
entrichten. Das Mitglied hat nach seinem Ausscheiden keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
3) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
§5 Ende der Mitqliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet — außer durch Austritt nach § 4 — durch Tod, bei juristischen Personen durch
deren Auflösung und durch Ausschluss aus wichtigem Grund.
2) Wichtige Gründe für einen Ausschluss sind insbesondere Verstöße gegen die Interessen des Vereins
oder der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
3) Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann
innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung Widerspruch beim Vorstand eingelegt
werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht
die Mitgliedschaft.
4) In allen Fällen ist das auszuschließende Mitglied vorher zu hören, Der Ausschluss ist schriftlich zu
begründen und mitzuteilen.
5) Das ausgeschlossene Mitglied hat etwa ausstehende Beiträge zu entrichten. Das ausgeschlossene
Mitglied hat keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§6 Mitgliedsbeitraq
1) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe auf Antrag des Vorstandes die
Mitgliederversammlung bestimmt. Einzelheiten können auch in einer Beitragsordnung festgelegt
werden, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf,
2) Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres und für das Eintrittsjahr in vollem Umfang zu entrichten.
3) Der Beitrag gilt bei Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr mit deren Arbeitsleistungen als erbracht.
II Organe des Vereins
§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind dem Range nach die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§8 Mitqliederversammlunq
1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlußorgan des Vereins. Sie setzt sich aus den
Mitgliedern des Vereins zusammen. Stimmrechtübertragungen sind unzulässig.
2) Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem stimmberechtigtem Mitglied des Vereins gestellt
werden Sie müssen vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen. Bei
außerordentlichen Mitgliederversammlungen verkürzt sich die Frist auf fünf Tage. Alle nach Ablauf der
Frist eingehenden Anträge können nur noch als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.
3) Dringlichkeitsanträge sind in Schriftform zugelassen, wenn sie von mindestens drei stimmberechtigten
Mitgliedern des Vereins unterschrieben wurden, Anträge auf Satzungsänderungen können keine
Dringlichkeitsanträge sein.
4) Die Mitgliederversammlung wird von der 1, Vorsitzenden bzw. dem 1. Vorsitzenden, bei deren bzw.
dessen Verhinderung durch die 2. Vorsitzende bzw. den 2, Vorsitzenden geleitet,
5) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
6) Sämtliche Beschlüsse werden soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§9 Ordentliche Mitagliederversammlung
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist von der, bzw. dem Vorsitzenden, mit einer Mindestfrist von
einem Monat unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
3) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat in jedem Jahr mindestens vorzusehen:
a) den Rechenschaftsbericht des Vorstandes
b) den Rechenschaftsbericht der Kassiererin bzw. des Kassierers und den Prüfungsbericht der
Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer und
c) die Entlastung des Vorstandes.
In jedem geraden Jahr hat die Tagesordnung weiter vorzusehen:
d) die Wahl der 1, Vorsitzenden bzw. des 1. Vorsitzenden, der Schriftführerin bzw.
des Schriftführers und bei Bedarf der 1. Beisitzerin bzw. des 1. Beisitzers und
e) die Wahl der 1. Kassenprüferin bzw. des 1. Kassenprüfers für zwei Geschäftsjahre.
In jedem ungeraten Jahr hat die Tagesordnung weiter vorzusehen:
f) die Wahl der 2. Vorsitzenden bzw. des 2. Vorsitzenden, der Kassiererin bzw. des
Kassierers, und
g) die Wahl der 2. Kassenprüferin bzw. des 2. Kassenprüfers für zwei Geschäftsjahre.
4) Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung
ergänzt oder geändert werden; dieses gilt nicht für Satzungsänderungen.
5) Die Wahl zu den Ämtern des Vorstandes erfolgt auf Antrag mindestens eines stimmberechtigten
Mitgliedes schriftlich und geheim.
§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dieses mindestens 25% aller
Mitglieder schriftlich beantragen und begründen.
2) Der geschäftsführende Vorstand lt. §14 ist berechtigt eine außerordentliche Mitgliederversammlung
jederzeit einzuberufen.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von der 1. Vorsitzenden bzw. dem 1. Vorsitzenden im
Verhinderungsfall von der 2. Vorsitzenden bzw. dem 2. Vorsitzenden mit einer Mindestfrist von sieben
Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
§11 Vorstand
1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.
2) Der Vorstand besteht aus:
a) der 1. Vorsitzenden bzw. dem 1. Vorsitzenden
b) der 2. Vorsitzenden bzw. dem 2. Vorsitzenden
c) der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer und
d) der Kassiererin bzw. dem Kassierer.
Bei Bedarf kann ein Beisitzer, der aus den reihen der aktiven Mitglieder
kommen muß, hinzu gewählt werden.
3) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird eine Neuwahl von der unverzüglich einzuberufenden
Mitgliederversammlung vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den
verbleibenden Rest der Amtszeit des Betreffenden Vorstandsmitgliedes aus. Das Amt eines
Vorstandsmitgliedes endet automatisch mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
4) Der Vorstand tagt mindestens einmal im Halbjahr und wird von der 1. Vorsitzenden bzw. dem 1.
Vorsitzenden einberufen. Die 1. Vorsitzende bzw. der 1, Vorsitzende oder mindestens zwei
Vorstandsmitglieder können seine Einberufung innerhalb von zwei Wochen beantragen.
5) Die Vorstandssitzungen werden von der bzw. dem 1. Vorsitzenden bei deren bzw. dessen Verhinderung
durch die 2. Vorsitzende bzw. den 2, Vorsitzenden geleitet.
6) Eine ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ist eine Vorstandssitzung beschlußunfähjg und wird deshalb eine
Ersatzvorstandssitzung ordnungsgemäß einberufen, ist diese ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
7) Sämtliche Beschlüsse werden, soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
8) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll durch die Schriftführerin bzw. den Schriftführer oder einer
/ einen von der 1, Vorsitzenden bzw. dem 1. Vorsitzenden bestimmten Protokollführerin bzw.
Protokollführer anzufertigen und von ihr bzw. ihm und von der bzw. dem 1. Vorsitzenden zu
unterschreiben.
§12 Protokollierunq von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in
einer Niederschrift festzuhalten, die von der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter und von der
Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
III Finanzen und Geschäftsführunq
§13 Beiträqe und Spenden
1) Der Vorstand erhebt für den Verein die Mitgliedsbeiträge gemäß dieser Satzung.
2) Der Verein kann sich aus Spenden und anderen Zuweisungen finanzieren.
3) Alle dem Verein zufließenden Mittel werden zur satzungsgemäßen Verwendung vom
geschäftsführenden Vorstand verwaltet.
§14 Geschäftsführung
1) Die 1. Vorsitzende bzw. der 1. Vorsitzende, die 2. Vorsitzende bzw. der 2e Vorsitzende, die Kassiererin
bzw. der Kassierer und die Schriftführerin bzw. der Schriftführer sind vom Vorstand im Sinne des § 26
BGB (Geschäftsführende Vorstandsmitglieder).
2) Die Konten des Vereins lauten auf:
„ Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Wetter (Ruhr) Löschgruppe Wengern“
Unterschriftsberechtigt für die Konten des Vereins ist der 1. und 2, Vorsitzende und der Kassierer
jeweils einzeln .
§15 Kassenprüfunq
1) Die Mitgliederversammlung wählt gemäß §9 Absatz 3 Buchstabe e und g für zwei Geschäftsjahre zwei
Kassenprüferinnen bzw. zwei Kassenprüfer, die kein Amt im Vorstand bekleiden düffen.
2) Die Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer prüfen vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung und bei
einem Wechsel im Amt der Kassiererin bzw. des Kassierers die Buchführung und berichten darüber der
Mitgliederversammlung.
IV Schlußbestimmungen
§16 Satzungsänderunqen
Änderungen dieser Satzung können nur mit einer Zwei-Drittel- Mehrheit von der Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
§17 Auflösunq des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
3) Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein,
ist binnen eines Monats eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei
Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über die Auflösung zu beschliessen hat.
4) Im Falle der Auflösung fungiert der Vorstand als Liquidator,
5) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des
Vereins an die Stadt Wetter (Ruhr), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der
gemeindlichen Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr“ zu verwenden hat.
§18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Verabschiedung durch die Gründungsmitgliederversammlung
unmittelbar und hinsichtlich der Bestimmungen als eingetragener Verein mit der
Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Wetter (Ruhr), den 16. 02. 2001
Die Gründungsmitglieder